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Kann man etwas Illegales patentieren?

Kann eine Erfindung, deren Herstellung, Verkauf oder Verwendung rechtswidrig ist, dennoch Patentschutz erhalten? Diese Frage überrascht viele Menschen, denn die Antwort ist weniger eindeutig, als man zunächst vermuten würde. Nach dem europäischen Patentrecht führt die bloße Illegalität einer Erfindung nämlich nicht automatisch dazu, dass sie von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist.

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten

Nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) werden Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Darüber hinaus enthält das EPÜ eine begrenzte Anzahl von Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Eine davon betrifft Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) oder die guten Sitten verstoßen würde.


Bemerkenswert ist, dass das EPÜ ausdrücklich bestimmt, dass eine Erfindung nicht allein deshalb von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, weil ihre Verwertung durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften verboten ist. Mit anderen Worten: Der bloße Umstand, dass eine Erfindung unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig ist, bedeutet nicht automatisch, dass für sie kein Patent erteilt werden kann.


Die naheliegende Anschlussfrage lautet daher: Wann gilt eine Erfindung als sittenwidrig?

Moralische Normen und Werte

Im Laufe der Jahre hat die Rechtsprechung des Europäischen Patentamts klargestellt, dass diese Ausnahme nur auf Erfindungen Anwendung findet, deren gewerbliche Verwertung schwerwiegend gegen die allgemein anerkannten moralischen Normen und Werte der europäischen Gesellschaft verstößt. Diese Rechtsprechung bietet zwar eine gewisse Orientierung, lässt jedoch auch Raum für Interpretationen. Was genau sind schließlich die allgemein anerkannten moralischen Normen und Werte? Und gelten sie in allen europäischen Ländern gleichermaßen?


Ein wichtiger Aspekt, der häufig übersehen wird, ist, dass viele Erfindungen, die mit illegalen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, zugleich völlig legitime Anwendungsbereiche haben können. In solchen Fällen greift der Patentierungsausschluss wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten in der Regel nicht.

Ein Beispiel hierfür ist die Synthese kontrollierter Betäubungsmittel. Die Herstellung, der Verkauf oder der Besitz solcher Stoffe ohne die erforderliche Genehmigung ist in den meisten Ländern verboten. Dieselben Stoffe dürfen jedoch mit entsprechender behördlicher Genehmigung durchaus hergestellt und beispielsweise in der pharmazeutischen Industrie, der wissenschaftlichen Forschung oder der forensischen Analytik eingesetzt werden. Ein verbessertes Syntheseverfahren, ein effizienterer Reinigungsprozess oder eine neue pharmazeutische Formulierung solcher Stoffe kann daher grundsätzlich patentierbar sein – vorausgesetzt, dass auch die übrigen Patentierungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Das Patent als Ausschließlichkeitsrecht

Dies verdeutlicht einen wesentlichen Grundsatz des Patentrechts. Ein Patent erteilt keine Erlaubnis, eine Erfindung herzustellen, zu benutzen oder zu vertreiben. Es verleiht seinem Inhaber lediglich das ausschließliche Recht, Dritten die gewerbliche Nutzung der patentierten Erfindung zu untersagen. Ob eine Erfindung tatsächlich verwertet werden darf, richtet sich weiterhin nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften.


Die Antwort ist daher weniger schwarz-weiß, als viele vermuten. Eine möglicherweise rechtswidrige Anwendung steht einer Patenterteilung nicht zwangsläufig entgegen, solange die Erfindung selbst die Anforderungen des europäischen Patentrechts erfüllt und nicht unter den Ausschlusstatbestand des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten fällt.

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