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Ein moderneres Geschmacksmusterrecht

Am 1. Mai 2025 trat die erste Phase der (europäischen) Gesetzgebung zur Reform des Geschmacksmusterrechts in Kraft. Vor allem die Terminologie wurde geändert. So wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nun als Unionsgeschmacksmuster bezeichnet. Die inhaltlichen Änderungen finden sich hauptsächlich in der zweiten Phase, die am 1. Juli 2026 in Kraft tritt. Die Mitgliedstaaten haben im Übrigen bis zum 9. Dezember 2027 Zeit, ihre nationalen Rechtsvorschriften anzupassen. ​​​​​​​

Das Geschmacksmusterrecht schützt die Erscheinungsform von Erzeugnissen, sofern diese neuartig und unterscheidungskräftig ist. Um den maximalen Geschmacksmusterschutz von 25 Jahren zu erhalten, ist eine Eintragung erforderlich. Nicht eingetragene Geschmacksmuster können für drei Jahre geschützt werden.

Was sind die wichtigsten Änderungen?

Wir heben sieben Änderungen hervor, die für Sie am wichtigsten sein könnten.

1.  Ausweitung der Definitionen

Die Definitionen von „Geschmacksmuster“ und „Erzeugnis“ werden ausgeweitet. Dadurch werden nicht nur physische Produkte geschützt, sondern auch digitale Gebrauchsgegenstände wie digitale Dateien für 3D-Druckobjekte, Animationen und grafische Benutzeroberflächen (GUIs). Es wird erwartet, dass diese Ausweitung für bestimmte Branchen wie den Technologie- und den Automobilsektor besonders wichtig sein wird. Im Einklang mit den erweiterten Definitionen wurden auch die Registrierungsoptionen erweitert. So wird es beispielsweise möglich sein, einer Modellanwendung Videomaterial hinzuzufügen.

2. Ein neues Symbol

Obwohl sich nicht viel ändern wird, ist es gut zu wissen, dass registrierte Modelle mit einem speziellen Symbol (Ⓓ) gekennzeichnet werden können.

3. Mehrere Geschmacksmuster in einer Anmeldung

Nach der alten Verordnung mussten Geschmacksmuster in einer Sammelanmeldung unter dieselbe Locarno-Klassifikation fallen - ein internationales System, das Geschmacksmuster nach Produktart klassifiziert. Diese Anforderung wurde gestrichen. Es wird möglich sein, mehrere Erzeugnisse in eine einzige Geschmacksmusteranmeldung aufzunehmen, unabhängig von der Klassifikation.

“Entwürfe, die sich auf (Reparatur-)Teile zusammengesetzter Produkte beziehen, sind von der Muster­schutz ausgeschlossen.” 

4. Eintragung und Nichtigerklärung sind harmonisiert

Die Unterschiede zwischen nationalen und europäischen Verfahren verschwinden. Dadurch werden die Anmeldungen (verwaltungstechnisch) vereinfacht. Außerdem kann das Nichtigkeitsverfahren beschleunigt werden, wenn der Inhaber des angegriffenen Geschmacksmusters die Gründe für die Nichtigkeit nicht bestreitet.

5. Erfordernis der Sichtbarkeit entfällt

Ist ein Geschmacksmuster, das in der Eintragung geschützt ist, im Endprodukt nicht sichtbar, kann es dennoch schutzfähig sein. Dies gilt jedoch nicht für Teile des Geschmacksmusters, die Teil eines komplexen Erzeugnisses sind und bei normalem Gebrauch nicht sichtbar sind.

6. Reparaturfreiheit

Der Schutz des geistigen Eigentums und der Wettbewerb stehen im Widerspruch zueinander. Was das Geschmacksmusterrecht betrifft, so wurde die neue Gesetzgebung beschlossen, um den Wettbewerb zwischen den Ersatzteilherstellern zu fördern. Geschmacksmuster, die sich auf (Reparatur-)Teile von Verbundwerkstofferzeugnissen beziehen, sind vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen. Diese Änderung wird sich wahrscheinlich besonders auf die Automobilindustrie auswirken. Wie genau sich dies in der Praxis auswirken wird, bleibt abzuwarten, denn diese Ausnahme gilt nur für Reparaturzwecke; auch das Ersatzteil muss die gleichen äußeren Merkmale aufweisen wie das Original. Gerade in der Automobilindustrie gibt es aber neben dem Reparaturmarkt auch einen großen Markt für Fahrzeugverschönerungen. Es stellt sich die Frage, wann zum Beispiel eine neue Radkappe als Reparaturteil gilt und wann nicht.

7. Transit

Der letzte Punkt, den wir ansprechen, betrifft Transitgüter. Diese erhalten eine zusätzliche Bestimmung, wie sie bereits aus dem Marken- und Patentrecht bekannt ist. Wenn sich ein Schiff oder Flugzeug nur vorübergehend in einem bestimmten Gebiet aufhält und sich daher „auf der Durchreise“ oder im Transit befindet, liegt in dem betreffenden Gebiet keine Rechtsverletzung vor.

Lessen Sie auch: 'Marken- und Designregistrierung'

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